
By Prof. Dr. Eugen Klunzinger (auth.)
ISBN-10: 340992115X
ISBN-13: 9783409921152
ISBN-10: 3663137317
ISBN-13: 9783663137313
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2 Rechtsstellung des Schuldners Da der Schuldner an der Zession nicht beteiligt ist, darf ihm aus diesen Veränderungen kein Nachteil erwachsen. Wenigstens darf ihm kein rechtlicher Nachteil erwachsen. In faktischer Hinsicht kann die Zession sehr wohl zu einer Schlechterstellung führen, da möglicherweise der neue Gläubiger nicht mehr so kulant ist wie der alte Gläubiger. 1 Fälle des Abtretungsverbotes §399BGB Will der Schuldner ganz sicher sein, daß ihm nicht eines Tages ein "aggressiver" Gläubiger gegenübertritt, dann müßte er bei der Begründung des Schuldverhältnisses mit dem Gläubiger zugleich ein Abtretungsverbot vereinbaren.
2 Erfüllungssurrogate Neben der Erfüllung gibt es weitere Möglichkeiten, um ein Schuldverhältnis zum Erlöschen zu bringen. Diese ersatzweise in Betracht kommenden Tatbestände nennt man Erfüllungssurrogate (Erfüllungsersetzungen). Es sind dies vor allem die Hinterlegung, der Erlaß und die Aufrechnung. 1 Die Hinterlegung Es kann vorkommen, daß der Schuldner zwar zur Leistung bereit ist, die Leistung jedoch infolge von Umständen, die in der Gläubigersphäre liegen, nicht erbringen kann. Hier kann dennoch der Schuldner in zwei Fällen das Schuldverhältnis durch Hinterlegung zum Erlöschen bringen: • wenn der Gläubiger im Verzug mit der Annahme ist, • wenn der Schuldner aufgrund eines anderen, in der Person des Gläubigers liegenden Grundes oder wegen der Ungewißheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht erbringen kann.
Das heißt insbesondere, einer Zustimmung des Schuldners bedarf es nicht. §398 BGB Alt-G (= Zedent) --------------~.. 2 Rechtsstellung des Schuldners Da der Schuldner an der Zession nicht beteiligt ist, darf ihm aus diesen Veränderungen kein Nachteil erwachsen. Wenigstens darf ihm kein rechtlicher Nachteil erwachsen. In faktischer Hinsicht kann die Zession sehr wohl zu einer Schlechterstellung führen, da möglicherweise der neue Gläubiger nicht mehr so kulant ist wie der alte Gläubiger. 1 Fälle des Abtretungsverbotes §399BGB Will der Schuldner ganz sicher sein, daß ihm nicht eines Tages ein "aggressiver" Gläubiger gegenübertritt, dann müßte er bei der Begründung des Schuldverhältnisses mit dem Gläubiger zugleich ein Abtretungsverbot vereinbaren.
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